Satzung. Unsere Grundordnung.
Die Satzung der Spielvereinigung Ebermannsdorf e.V. – beschlossen von der Mitgliederversammlung am 04.12.2022, Stand November 2023.
Satzung der Spielvereinigung Ebermannsdorf e.V.
(Verein mit mehreren Abteilungen)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Spielvereinigung Ebermannsdorf e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 92263 Ebermannsdorf und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Amberg unter der Nummer VR 222 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV Mitgliedsnummer 30090). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportarten der vom Verband anerkannten Sportarten.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand im Rahmen der Finanzordnung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erstellt und durch die Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen ist ausgeschlossen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s*innen.
(3) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(4) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(5) Die gesetzlichen Vertreter minderjähriger Mitglieder verpflichten sich, für deren finanzielle Pflichten (z. B. Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen) zu haften.
(6) stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und einer Vereinszugehörigkeit von mindestens 3 Monaten. Das Stimmrecht eines Mitglieds ist ausgeschlossen, solange fällige Beiträge zum Zeitpunkt der Stimmabgabe nicht in voller Höhe geleistet wurde. Für Wahlen zur Vereinsjugendleitung besteht gleichermaßen das Stimmrecht mit Vollendung des 14. Lebensjahres.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem / der Betroffenen ausgeübte Vereinsämter. Durch den Tod des Ehepartners*innen endet die Mitgliedschaft nicht automatisch. Diese wandelt sich in eine Mitgliedschaft Erwachsene um. Wünscht der überlebende Partner den Austritt so bedarf dies der schriftlichen Kündigung (siehe § 6 Abs. 2).
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärendem Austritt kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen. Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
- wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
- wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
- wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
- wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
- wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
- Die finale Entscheidung über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, dass auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
(5) Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann
- den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
- Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
(6) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
- Verweis,
- Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei € 100,
- Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
- Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
(8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 7 Beitragspflicht der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten welcher im Anhang 1 der Finanzordnung geregelt ist. Die Entrichtung des Beitrages erfolgt für das Kalenderjahr im Voraus. Bei unterjähriger Kündigung wird dieser nicht anteilig erstattet.
(2) Die Aufnahmegebühr / die Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Die Beiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Ein Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(3) Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Festsetzung erfolgt nach der Beitragsordnung
(4) Der rückständige Beitrag ist bis zu seinem Eingang mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Zahlungseingänge werden zuerst auf die Zinsen, dann auf die Mahn und Verwaltungsgebühren, dann auf die rückständigen Beiträge angerechnet.
(5) Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand.
(6) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich. Die Beschlussfassung über die Umlagen und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Kosten für Rücklastschriften aufgrund der Nichtmitteilung der Änderung der Bankverbindung bzw. nicht schriftlich übermittelter Kündigung sind in Anlage 1 der Finanzordnung geregelt.
(8) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die in Anlage 1 der Finanzordnung geregelt ist.
(9) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag gemäß Anlage 1 der Finanzordnung berechnet.
(10) Bei Beitragserhöhungen bis 60 % des bisherigen Beitrages besteht kein Sonderkündigungsrecht. Es gelten die in § 6 Abs. 2 genannten Fristen.
(11) Die Beschlussfassung über die Form und den Umfang der Beitragspflicht und über die Höhe des Abgeltungsbetrages erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- Vorstand (1. der/die Vorsitzende)
- Vorstand (2. der/die Vorsitzende)
- 1. Schatzmeister*in
- 1. Schriftführer*in
- 1. Beisitzer*in (Um die absolute Mehrheit im Vorstand zu gewährleisten. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.)
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand bestehend aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Schatzmeister und dem ersten Schriftführer vertreten. Es vertreten gemeinsam der erste Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand und die Mitglieder des Vereinsausschuss werden durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied aus dem Vereinsausschuss zu wählen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Beschränkung der Vollmacht des Vorstands im Innenverhältnis regelt die Finanzordnung. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
(7) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens zweidrittel der Mitglieder anwesend sind.
(8) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.
(9) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
§ 10 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Vorstandes
- 2. Schatzmeister*in / 2. Schriftführer*in
- den Abteilungsleitern*innen / Spartenleiter*innen
(2) Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzende für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(3) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(4) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Bekanntgabe zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim und im Schaukasten des Vereins sowie durch Ankündigung in der lokalen Presse und in weiteren allgemein zugänglichen Medien.
(3) Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt bezeichnet sind. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung obliegen dem Vorstand und bedürfen der Dreiviertelmehrheit. Anträge auf Änderung der Satzung sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann Eil- und Dringlichkeitsanträge mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zur Behandlung und Beschlussfassung zulassen. Anträge auf Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Abwahl des Vorstandes sind davon ausgeschlossen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(8) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist so lange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(9) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes,
- Beschlussfassung über das Beitragswesen,
- Beschlussfassung über die Rücklagenbildung,
- Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen,
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Dauer der Wahlperiode regelt die Finanzverordnung des Vereins. Zwei Prüfer*innen überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern*innen sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Scheidet ein/eine Kassenprüfer*in während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.
(3) Sonderprüfungen sind möglich.
(4) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.
§ 13 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungsleiter werden von einer Versammlung der Abteilungsmitglieder benannt und dem Vorstand für die Wahl bei Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Kann sich die Abteilungsversammlung nicht auf einen Kandidaten verständigen so tritt der Vorstand als Schlichtungsorgan ein. Die Abteilungsleiter haben keine Vertretungsberechtigung für den Gesamtverein. Diese darf nur vom Gesamtvorstand wahrgenommen werden.
(3) Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.
(4) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Das von den unselbstständigen Abteilungen verwaltete oder genutzte Vermögen gehört in jedem Fall rechtlich dem Gesamtverein.
(5) Eine Abteilungsversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel der Abteilungsmitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch die entsprechenden Abteilungsleitung / Spartenleitung, im Falle deren Verhinderung durch eine entsprechende Vertretung einberufen und geleitet.
§ 14 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.
(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.
§ 15 Ehrungen
(1) Der Verein ehrt Mitglieder, die 25 Jahre Mitglied im Verein sind mit einer silbernen Ehrennadel und einer Urkunde. Mitglieder des Vereins die 50 Jahre Mitglied des Vereins sind, werden mit einer goldenen Ehrennadel und einer Urkunde geehrt. Der Vorstand entscheidet bei einer Vereinszugehörigkeit ab 50 Jahren, ob ein Vereinsmitglied sich so verdient für den Verein gemacht hat, dass dieses Mitglied in den Status eines Ehrenmitglieds und der damit verbundenen Beitragsbefreiung erhebt.
(2) Der Vorstand kann in Abstimmung mit dem Vereinsausschuss selbständig entscheiden, ob Mitglieder auch nach anderen Vereinszugehörigkeiten geehrt werden, die unter 25 bzw. zwischen 25 und 50 Jahren oder darüber liegen.
§ 16 Haftung
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, wurde.
(3) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 (BGB) ist entsprechend anzuwenden.
(4) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
§ 17 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern (von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern, etc.) digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.
(2) Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(4) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im notwendigen Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt.
(5) Bei Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied (Funktionsträger*in, Übungsleiter*in, Wettkampfrichter*in, ) hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
(10) Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt [ab 10 Personen, die mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind].
§ 18 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(2) In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Gemeinde Ebermannsdorf.
§ 19 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche, männliche oder diverse Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen, Männern oder Divers besetzt werden.
§ 20 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04.12.2022 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beitrags- und Finanzordnung der Spielvereinigung Ebermannsdorf e.V.
Abschnitt A: Grundsätze
§ 1 Grundsätze
(1) Diese Ordnung regelt das Beitragswesen und die ordentliche Abwicklung der Finanzen des Vereins.
(2) Der Verein ermöglicht durch sein Engagement einer großen Anzahl von Bürgern die gemeinschaftliche Ausübung des Sports im Verein. Es wird nur der Beitrag erhoben, der zur ordentlichen und satzungsgemäßen Durchführung des Sportbetriebes und zur Erfüllung von Zuschuss- und Förderrichtlinien des Freistaates Bayern, des Bayerischer Landessportverband e.V. und anderer Organisationen erforderlich ist.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Sparsamkeit
(1) Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen.
(2) Der Verein hat die Finanzwirtschaft so zu planen, dass die Erfüllung der Vereinsaufgaben (§ 1 der Satzung) gesichert ist.
§ 3 Rücklagen
(1) Zur Finanzierung langfristiger Maßnahmen, z. B. Erwerb von Grund und Boden, Bau von Sportstätten, kann der Verein Rücklagen bilden. Den Beschluss trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Bildung kurz- und mittelfristiger Rücklagen wird durch den Vorstand beschlossen.
§ 4 Verschuldung
(1) Eine Verschuldung ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Überbrückung einer zeitlich eng begrenzten Finanzlücke zur Deckung der laufenden Geschäfte nach Beschluss durch die Vorstandschaft.
- Zur Erfüllung größerer Investitionen und Baumaßnahmen nach Beschluss der Mitgliederversammlung einfacher Mehrheit.
(2) Die Höhe der Verschuldung darf das 5-fache des Haushaltsplanes nicht übersteigen.
§ 5 Haushaltsplan
(1) Der 1. Schatzmeister, unterstützt durch den 2. Schatzmeister erstellt jährlich einen Vorschlag des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr und legt ihn dem Vorstand zur Zustimmung vor. Nach der Zustimmung sind die zugewiesenen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Vorstand erstellt jedes Jahr einen Gesamthaushaltsplan auf der Grundlage der Vorschläge (1) und eigener Finanzposten für das folgende Geschäftsjahr. Er wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit genehmigt. Dieser Haushaltsplan bildet die Grundlage für das Finanzwesen des Vereins.
(3) Vom Gesamtverein werden folgende Verwaltungsaufgaben übernommen und im Haushaltsplan aufgeführt:
- Sportstätten-Benutzungsgebühren für Training und Pflichtspielbetrieb
- Anstellung voll- und teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter
- Übungsleiter – Ausbildung
- Kosten für langlebige Sportgeräte und Investitionsgüter
- Beiträge an die Fachverbände
- Versicherungen und Steuern
- Reisekosten zur Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen
- Aufwendungen für Ehrungen
- Kosten der Geschäftsstelle
- Kosten der Geschäftsführung
- Betriebs- und Energiekosten
- Kosten für die Durchführung von Wettkämpfen
- Kosten für die Übungsleitervergütung
- Fahrgeldentschädigungen
- Spielerspesen
- Strafgelder
- Startgebühren
- Werbekosten
(3) Von den Abteilungen werden folgende Aufgaben übernommen, finanziert und müssen im Haushaltsplan enthalten sein:
- Kosten für die Anschaffung von Sportgeräten
- Kosten für die Anschaffung von Sportkleidung
- Gesellige Abteilungsveranstaltungen
- Trainingslager, Ausflüge und ähnliches
(4) Wenn Abteilungen, die ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überzogen haben, können sie vom Vorstand gezwungen werden, höhere Abteilungsbeiträge festzusetzen.
(5) Das Ergebnis der Beratung des Finanzausschusses wird zur Beschlussfassung dem Vereinsausschuss vorgelegt. Der Vorstand legt dieses Ergebnis der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vor.
(6) Die Abteilungen sind dazu verpflichtet, dem Vorstand mit Frist 31.12. jeden Jahres einen Haushaltsplan vorzulegen.
§ 6 Zahlungsverkehr
(1) Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und über die Bankkonten des Vereins abzuwickeln.
(2) Über jede Ein- und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein.
(3) Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Von Mitgliedern gegen den Verein erstellte Belege sind vom Schatzmeister zu bestätigen.
(4) Der Zahlungsverkehr kann auch mit Hilfe elektronischer Medien vorgenommen werden.
§ 7 Eingehen von Verbindlichkeiten
(1) Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:
- dem 1. Vorsitzenden von einem Betrag von EUR 500, – bis zu einem Betrag von EUR 5.000, –
- dem Vorstand von einem Betrag von EUR 5000, – bis zu einem Betrag von EUR 10.000, –
- dem Vereinsausschuss von einem Betrag von EUR 10.000, – bis zu einem Betrag von EUR 25.000, –
- der Schatzmeister ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen in Höhe von bis zu EUR 500, –
- der Mitgliederversammlung ab einem Betrag von mehr als EUR 25.000, –
(2) Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten müssen vom Vorstand genehmigt werden.
(3) Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe zu begründen.
§ 8 Zahlungsanweisungen
Zahlungsanweisungen des Vereins werden vom Schatzmeister unterzeichnet.
§ 9 Inventar
(1) Zur Erfassung des Inventars ist von den Abteilungen ein Inventarverzeichnis anzulegen und dem Zeugwart einmal pro Quartal unaufgefordert vorzulegen. Der Zeugwart erstellt eine vollständige Inventarliste, welche dem Vorstand vorgelegt wird. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind. Unabhängig davon, ob das entsprechende Inventar durch den Verein oder durch Eigenmittel der Abteilungen bzw. der Mannschaften angeschafft wurde.
(2) Die Inventarliste muss enthalten:
- Anschaffungsdatum (falls bekannt)
- Bezeichnung des Gegenstandes
- Anschaffungs- und Zeitwert
- beschaffende Abteilung
- Aufbewahrungsort
- Menge (Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.)
(3) Zum Haushaltsplanentwurf ist vom Zeugwart eine Inventarliste vorzulegen.
(4) Sämtliche in Abteilungen vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, Sportgeräte usw.) sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.
(5) Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst intern zur Weiterverwendung zu verwenden (z. B. Weitergabe an andere Mannschaften bzw. Abteilungen). Sollte hier kein Bedarf bestehen, sind diese Gegenstände gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös verbleibt in der entsprechenden Abteilungs-, Mannschafts- bzw. Hauptvereinskasse.
(6) Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.
Abschnitt B: Beiträge
§ 10 Lastschriftverfahren
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden vom Verein ausschließlich im Lastschriftverfahren erhoben.
(2) Historisch bedingt (z.B. bisherige Barzahler) können Ausnahmen durch die Vorstandschaft gewährt werden. Sollte der Verwaltungsaufwand für diese Beitragszahler zu hoch werden, kann eine Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühr erhoben werden.
§ 11 Einzug
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird vom Verein am Anfang des festgelegten Zeitraumes gemäß Beschluss des Vorstandes eingezogen.
(2) Bei Neueintritten innerhalb der laufenden Periode wird der Beitrag vom Monat des Beitritts oder von dem in der Beitrittserklärung angegebenen Zeitpunkt an fällig. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag nicht anteilig berechnet.
(3) Der Beitrag ist stets bis zum Ende des in der Satzung festgelegten Kündigungstermins zu entrichten.
§ 12 Kosten
(1) Die Kontoführungsgebühren der Vereinskonten werden vom Verein getragen.
(2) Für Lastschriften, die auf Grund fehlerhafter oder überholter Angaben des jeweiligen Mitgliedes bzw. mangelnder Deckung zurückgegeben werden, werden die dadurch entstehenden Bankgebühren (nach Anlage 1) dem jeweiligen Mitglied in Rechnung gestellt.
§ 13 Zusammensetzung des Beitrages
(1) Der Beitrag für das Einzelmitglied setzt sich grundsätzlich aus folgenden Positionen zusammen:
- Vereinsbeitrag nach Festsetzung durch die Mitgliederversammlung.
- Vereins-Aufnahmegebühr nach Festsetzung durch die Mitgliederversammlung.
- Abteilungsaufnahmegebühren nach Festsetzung durch die Mitgliederversammlung.
- Abteilungszusatzbeitrag nach Festsetzung durch die Mitgliederversammlung
(2) Sollte die Einführung weiterer Beitragspositionen erforderlich sein, so erfolgt diese unter zeitgerechter Bekanntgabe an die Mitglieder und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vereinsbeitrag muss mindestens in der Höhe festgesetzt werden, dass durch diesen die Bedingungen für Förderung und Zuschüsse durch die Gemeinde Ebermannsdorf, den Landkreis Amberg-Sulzbach, den Freistaat Bayern, der Fachverbände und sonstiger Organisationen, bei denen der Verein Mitglied ist, erfüllt werden. Er muss außerdem die Kosten der Abteilungen decken; ausgenommen hiervon sind Mitglieder, die keiner Abteilung angehören.
(4) Der Beitrag für den Verein, den BLSV (beinhaltet die Sportversicherung) wird bei Mitgliedern, die mehreren Abteilungen des Vereins angehören, nur einmal erhoben.
(5) Der Beitrag kann auf Grund der in der Satzung festgelegter Umlagen und Ablösungen (durch die Mitgliederversammlung) erhöht werden. Diese sind zeitlich zu befristen und dürfen nur zur Bestreitung notwendiger Ausgaben erhoben werden. Anstelle eines Geldbetrages können Arbeitspflichten festgesetzt werden.
(6) Die Vorstandschaft kann Mitgliedern aus besonderen Gründen den Beitrag reduzieren, bzw. teilweise erlassen. Dies gilt insbesondere bei:
- Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes.
- Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes.
- Schüler und andere Mitglieder die sich in einer Ausbildung befinden.
- hohes Alter oder erhebliche körperliche Behinderung.
- keiner Teilnahme am Sportgeschehen.
(7) Aktuell werden Beiträge laut Anlage 1 erhoben.
§ 14 Befreiung
Von der Vereinsbeitragspflicht befreien kann der Vorstand einzelne Mitglieder, befristet oder unbefristet, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen, z.B. Ehrenmitgliedern. Unberührt von dieser Befreiung bleiben die Abgaben und Mitgliedsbeiträge an den Bundesverband, den Landesverband und den Landessportbund.
§ 15 Unterlagen
Dem Schatzmeister werden alle erforderlichen Unterlagen, für den Beitragseinzug zu den jeweiligen Einzugsterminen aktualisiert, zur Verfügung gestellt.
§ 16 Zuschüsse, Zuschussanträge
(1) Begründete Anträge der Abteilungen auf Zuschüsse durch den Verein, die über den Finanzplan hinausgehen, sind an den Vorstand zu richten und werden in der nächsten Vorstandschaftssitzung behandelt. Beschlüsse darüber werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(2) Zuschussfähig sind nur nachgewiesene tatsächliche Kosten.
(3) Startgelder zu satzungsgemäßen Veranstaltungen (Turniere, Sportveranstaltungen, Präsentationsveranstaltungen, Werbeveranstaltungen) werden bezuschusst, bzw. übernommen. Auf Antrag kann der Vorstand andere, personenbezogene Regelungen beschließen.
Abschnitt C: Finanzen
§ 17 Geltung der BayHO
(1) Es ist nach den entsprechenden haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) zu verfahren.
(2) Die Buchhaltung ist entsprechend der Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Vorschriften zu führen.
(3) Die Buchhaltung gliedert sich in die drei Hauptrubriken
- Ideeller Bereich
- Vermögensverwaltung
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
§ 18 Haushaltsführung
(1) Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes nach Abschnitt A § 5 sind gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben dürfen nicht höher sein als die Einnahmen. Der Verein arbeitet nicht in erster Linie für einen Überschuss.
(2) Die Rücklagen des Vereins gemäß Abschnitt A § 3 Absatz 2 sollten mindestens 5% der durchschnittlichen Ausgaben betragen und im Haushaltsplan des Vorstandes ausgewiesen werden.
(3) Die Verwendung von Rücklagen kann erforderlich sein, wenn z.B. Investitionen zu tätigen sind außergewöhnliche Zahlungen zu entrichten sind besondere Geräte (z.B. Sportplatzrasenmäher, Flutlichtanlage, etc.) angeschafft werden.
(4) Das Vermögen und nicht sofort benötigte Gelder sind zinsbringend anzulegen. Spekulationen sind ausgeschlossen.
(5) Auszahlungsbelege dürfen nicht von der Person unterzeichnet sein, die gleichzeitig Zahlungsempfänger ist.
§ 19 Jahresabschluss
(1) Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Vereins nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Er ist den Vorstandschaftsmitgliedern auszuhändigen.
(2) Der Vorstand hat außerdem eine Vermögensübersicht zu erhalten.
(3) Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Schatzmeister dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch die Vorstandschaft erfolgt die auszugsweise Bekanntgabe der Jahresrechnung in der Jahreshauptversammlung.
§ 20 Schatzmeister (Kassier)
(1) Der/ Die Schatzmeister*in verwaltet die zentrale Kassen-und Buchungsstelle. Er / Sie erstellt einen Kontenplan, aus dem alle Vorgänge ersichtlich sind.
(2) Der / Die Schatzmeister*in hat sämtliche Kassengeschäfte des Vereins selbständig zu erledigen. Er ist berechtigt, laufend wiederkehrende und durch die Vorstandschaft bzw. den ersten Vorstand genehmigte Zahlungen zu tätigen.
(3) Zahlungen werden vom / von Schatzmeister*in nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen sind.
(4) Der / Die Schatzmeister*in überwacht die selbständige Kassenführung der im Verein vorhandenen Abteilungen. Er hat das Recht, dort jederzeit Prüfungen vorzunehmen.
(5) Die Abteilungen mit selbständiger Kassenführung sind dazu verpflichtet diese mit Frist 31.12. unaufgefordert dem / der 1. Schatzmeister*in zu übergeben. Die Unterlagen verbleiben bei den Jahresabschlussunterlagen des Hauptvereins.
(6) Er hat zum Ende des Geschäftsjahres alle Kassenunterlagen abzuschließen und den Jahresabschluss mit allen Unterlagen den Kassenprüfern*in zur Revision vorzulegen.
(7) Der/ Die Schatzmeister*in nimmt selbständig die Termine für z.B. Steuererklärungen und Zuschussanträgen o. ä. wahr. Er kann dazu den jeweiligen Abteilungen entsprechende Termine für die Vorlage von Unterlagen oder Erklärungen setzen.
(8) Der / Die 1. Schatzmeister*in ist für die Erfüllung seiner Aufgaben zeichnungsberechtigt.
(9) Ein an der letzten Jahresrechnung orientierter, die Änderungen / Ergänzungen berücksichtigender Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr soll für den Vorstand erstellt werden. Wird dieser Vorschlag genehmigt, wird er der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgetragen.
(10) Der / Die 1. und 2. Schatzmeister*in werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 21 Kassenprüfer*in
(1) Die Jahreshauptversammlung wählt entsprechend der Satzung die zwei Kassenprüfer*in. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt gleichzeitig zur Wahl des 1. und 2. Schatzmeister*in auf die Dauer deren Wahlperiode.
(2) Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt innerhalb des Vereins ausüben.
(3) Sollte einer der Kassenprüfer zum Prüfungstermin verhindert sein so beruft der 1. Vorstand eine Ersatzperson.
(4) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kassenführung und Rechnungslage des Vereins auf ihre Vollständigkeit und Ordnung.
(5) Bei Belegen ab EUR 500,- bis EUR 5.000,- (Entscheidung 1.Vorstand) muss Abschrift und Unterschrift vom 1. Vorstand dem Beleg beigefügt sein
(6) Bei Belegen ab EUR 5.000,- bis EUR 10.000,- (Vorstandsentscheidung) muss Abschrift und Unterschrift der Vorstandssitzung dem Beleg beigefügt sein.
(7) Bei Belegen ab EUR 10.000,- bis EUR 25.000,- (Entscheidung Vereinsausschuss) muss Abschrift und Unterschrift der Sitzung des Vereinsausschuss dem Beleg beigefügt sein.
(8) Bei Belegen über EUR 25.000,- muss das Protokoll der Mitgliederversammlung mit Abstimmungsergebnis dem Beleg beigefügt sein.
(9) Anzahl, Ort und Termin der Prüfungen bleiben den Kassenprüfern vorbehalten. Dies soll jedoch zeitnah vor der Jahreshauptversammlung der Fall sein. Sie prüfen Soll und Haben aller Konten und der Barbestände.
(10) In die Überprüfung sind einzubeziehen:
- alle Buchhaltungsunterlagen
- alle Belege
- alle Kontoauszüge, Sparbücher, Anlagenauszüge und andere Bankbelege
- die Barkasse laut Kassenbuch
(11) Die geprüften Unterlagen werden von den Prüfern mit Namen und Datum versehen und abgezeichnet.
(12) Mängel sind dem / der 1. Schatzmeister*in sofort mitzuteilen.
(13) Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, vor Abfassung ihres schriftlichen Berichtes, zur Klärung von Einzelfragen Auskünfte beim 1. Schatzmeister einzuholen.
(14) Die Kassenprüfung ist rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung durchzuführen, so dass das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand mitgeteilt und von diesem genehmigt werden kann.
(15) Wird der Prüfbericht nicht genehmigt, ist der Vorstand verpflichtet, die Unklarheiten zu beseitigen. Wird dies nicht bis zur Jahreshauptversammlung erreicht, so weisen die Kassenprüfer bei der Jahreshauptversammlung auf diesen Umstand hin.
(16) Der Prüfbericht kann bei der Jahreshauptversammlung mündlich abgegeben werden. Das Ergebnis ist zu protokollieren.
(17) Der Prüfbericht hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Namen der Kassenprüfer
- wann und wo die Prüfung stattfand
- der Prüfungszeitraum
- welche Unterlagen geprüft wurden
- Umfang der Prüfung
- Wertung der Kassenführung
- Mängel oder keine Mängel
(18) Die Kassenprüfer können bei einfachen Mängeln eine sofortige Erklärung des Vorstandes verlangen. Ist die Erklärung ausreichend, so beantragen sie die Entlastung des Vorstandes. Sonst können sie die Entlastung einem Beschluss der Versammlung übertragen.
(19) Lehnen die Kassenprüfer einen Antrag auf Entlastung ab, weil sie schwerwiegende Mängel in der Kassenführung zu erkennen glauben, so kann der Versammlungsleiter die Mängel als Tagesordnungspunkt sofort behandeln lassen. Die Versammlung kann auf Antrag des Leiters die Entlastung beschließen.
(20) Werden keine Mängel festgestellt, so beantragen die Kassenprüfer sogleich die Entlastung des Vorstandes.
(21) Bei der Kassenprüfung gilt das 4-Augenprinzip
§ 22 Unterkonten
Die Abteilungen führen ihre Belange eigenverantwortlich. Private Konten und Unterkonten sind unzulässig.
§ 23 Unteretat
(1) Die Abteilungen verwenden ihre Finanzmittel entsprechend der Satzung und der erlassenen Ordnungen.
(2) Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten.
(3) Ausgaben für Übungsleitervergütungen, Aufwandsentschädigungen, Geschenke, Trauerkränze, Feierlichkeiten, Ausflüge u. ä. sind nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, der gesetzlichen Bestimmungen, der Finanzrechtsprechung und der Satzung und Ordnungen zulässig.
(4) Die Gemeinnützigkeit des Vereins darf durch derartige Zahlungen nicht gefährdet werden.
§ 24 Vermögen
Der Verein verfügt nur über ein gesamtes Vereinsvermögen. Durch Abteilungen erwirtschaftete Erträge stehen grundsätzlich auch dieser zur Verfügung, sind aber der Vorstandschaft zu melden.
§ 25 Spenden
(1) Geldspenden, für die eine steuerlich anerkannte Spendenquittung ausgestellt werden soll, sind an den Verein zu richten. Der 1. Schatzmeister bzw. sein Vertreter vereinnahmt das Geld, führt darüber eine Spendenliste. Spenden bis zu 300 Euro können ohne amtliche Spendenquittung (Zuwendungsbestätigung) mit dem Einzahlungsbeleg der Überweisung (z.B. einem Kontoauszug) beim Finanzamt eingereicht werden. Für den vereinfachten Spendennachweis bis zu 300 Euro (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStDV) an eine gemeinnützige Körperschaft ist auch bei Nachweis durch PC-Ausdruck zusätzlich ein vom Zahlungsempfänger hergestellter Beleg mit den erforderlichen Aufdrucken – steuerbegünstigter Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer oder Spende – vorzulegen.
(2) Die Zahlung erfolgt ausschließlich auf das Vereinskonto. Soll die Spende zweckgebunden sein, ist dies im Verwendungszweck der Überweisung anzugeben.
(3) Sachspenden sind zusammen mit dem amtlichen Formblatt des Landesamtes der Finanzen an den Verein zu richten. Wird die Sachspende für z. B. eine Tombola überlassen, kann hierfür keine Spendenquittung ausgestellt werden.
Abschnitt D: Vergütungen, Aufmerksamkeiten & Reisekosten
§ 26 Vergütungen für Verträge und Aufwandsentschädigungen
(1) Aufwandsentschädigungen sind als Pauschalen sowohl in der Höhe des Betrages als auch für den gültigen Zeitraum festzulegen. Sie darf nur für den festgelegten Zeitraum oder während der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit ausbezahlt werden. Die Aufwandentschädigung ist sofort einzustellen, wenn die Tätigkeit nicht oder nicht mehr ausgeführt wird. Der Person wird die Beendigung der Zahlung mitgeteilt.
(2) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz wird gegenüber dem Verein geltend gemacht. Er ist in Form des prüffähigen Belegs unverzüglich nach Anfall des Aufwands dem Schatzmeister zuzuleiten. Kann der Beleg erst später nachgereicht werden, ist der Schatzmeister über Art und Umfang des Aufwands und zu erwartender Übergabe des Belegs umgehend zu unterrichten.
(3) Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt in dem Rahmen, der vom Vorstand festgelegten Höhe.
(4) Bei der Festlegung der Vergütung für andere Tätigkeiten des Vereins nach § 1 der Satzung ist die Art der Tätigkeit festzulegen.
(5) Für Beschäftigte ist ein Dienstvertrag nach üblichen Mustern abzuschließen. Dieser ist den Gegebenheiten des Vereins anzupassen. Es gelten die herrschenden verwaltungs-, vertrags- und steuerrechtlichen Vorschriften.
(6) Aufwendungen werden nur erstattet, wenn dem Verein prüffähige Belege vorgelegt werden für Tätigkeiten, die im Auftrag oder im Sinne des Vereins sind und deren Höhe angemessen ist. Insofern kann der Aufwand auch nur in Teilen erstattet werden. In Zweifelsfällen legt der Schatzmeister den Beleg der Vorstandschaft zur Entscheidung vor.
§ 27 Vergütung für Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Vereinsmanager*innen
(1) Nach Beschluss durch die Vorstandschaft kann Übungsleitern, Trainern, Jugendleitern oder Vereinsmanagern mit Lizenz, die eine vertragliche Vereinbarung mit dem Verein haben, eine Vergütung am Ende eines jeden Jahres gewährt werden. Die Höhe des Stundensatzes wird von der Vorstandschaft jährlich neu festgelegt. Übungsleitern ohne Lizenz kann ebenfalls eine Vergütung gewährt werden.
(2) Bei der Abrechnung der Stunden dürfen keine zusätzlichen Kosten entstehen; entsprechende Höchstgrenzen des Staates sind zu beachten.
(3) Der Empfänger hat die Vergütung, sofern gesetzlich oder durch Verordnung vorgeschrieben, in seiner Steuererklärung selbst anzugeben.
(4) Empfängern, die vorgeschriebene Unterlagen oder Ausweise über ihre Tätigkeit nicht fristgerecht vorlegen, wird keine Vergütung gezahlt. Bereits ausbezahlte Vergütungen sind zurückzuzahlen.
§ 28 Aufmerksamkeiten
(1) Mitgliedern kann aus Anlass eines persönlichen Ereignisses wie z.B. Geburtstag oder Jubiläum eine Aufmerksamkeit zuerkannt werden. Diese darf den Betrag von EUR 50,- je Ereignis nicht übersteigen.
(2) Bei Kranz- und Grabgebinden sind die Kosten angemessen zu halten aber dürfen einen Höchstsatz von EUR 100,- nicht überschreiten.
§ 29 Reisekosten
(1) Reisekosten können vom Verein nur erstattet werden, wenn sie von der Vorstandschaft vorher genehmigt wurden. Kann ein Beschluss der Vorstandschaft nicht mehr rechtzeitig ergehen, so muss die Vorstandschaft dies in der nächsten Sitzung nachholen.
(2) Der Antrag auf Erstattung von Reisekosten wird von der Betroffenen gestellt. Dazu müssen Angaben über die zu erwartende Höhe der Kosten vorgebracht werden. Nach Abschluss der Reise sind vom Mitglied die entstandenen Kosten auf der Reiskostenabrechnung (Anhang 2) zu bestätigen.
(3) Eine grundsätzliche Erstattung von Reisekosten besteht nicht.
Abschnitt E: Sonstige Bestimmungen
§ 30 öffentliche Zuschüsse
(1) Öffentliche Zuschüsse fließen nicht automatisch an die Abteilungen weiter.
(2) Nicht zweckgebundene Zuschüsse werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung verteilt.
(3) Jugendzuschüsse sind für die Jugend zu verwenden. Der Vorstand kann diese Zuschüsse an die Jugendabteilung auszahlen, hat aber im Rahmen des Haushaltsplans das Recht diese Zuschüsse für Anschaffungen im Rahmen der Jugendarbeit zu verwenden.
§ 32 Weitere Entscheidungen
In allen Finanzangelegenheiten, die nicht in der Satzung oder dieser Beitrags- und Finanzordnung geregelt sind, legt der Vorstand fest, wer die endgültige Entscheidung trifft.
§ 33 Inkrafttreten
Die Beitrags- und Finanzordnung wurde am 04.12.2022 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Mitgeltende Unterlagen
Anlage 1: Beiträge und Gebühren der Spielvereinigung Ebermannsdorf e.V., aktueller Stand.
Anlage 2: Leerformular zur Reisekostenabrechnung.
Beiträge, Gebühren (Anlage 1)
| Beiträge | Euro | Bemerkung |
|---|---|---|
| Jahresbeitrag ab 18 Jahre | 50,- | Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag nicht anteilig berechnet. |
| Ehepaare | 70,- | Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag nicht anteilig berechnet. Die Abrechnung erfolgt einzeln je Ehepartner in Höhe von 35,- Euro |
| Jugendliche (15-17 Jahre) | 35,- | Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag nicht anteilig berechnet. |
| Kinder (bis 14 Jahre) | 30,- | Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag nicht anteilig berechnet. |
| Familienbeitrag (2 Erwachsene und alle im Haushalt lebenden Kinder) | 100,- | Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag nicht anteilig berechnet. |
| Abteilungs- / Spartenbeitrag | 10,- | Abteilungsbeitrag wird nicht je Sparte berechnet, sondern gilt spartenübergreifend, d.h. egal in wie vielen Sparten das Mitglied aktiv ist, wird dieser nur 1x pro Jahr berechnet. |
| Gebühren | Euro | Bemerkung |
| Rücklastschrift | 5,- | Kosten für Rücklastschriften bzw. Ablehnung durch den Zahlungspflichtigen aufgrund der Nichtmitteilung der Änderung der Bankverbindung oder Kündigung trägt das Mitglied. |
| Tagesvereinszulassung | 5,- | Beinhaltet die Tagesversicherung für Sportveranstaltungen und Kurse |
| Bearbeitungsgebühr Bankeinzug | 5,- | Sollte der Verwaltungsaufwand für Beitragszahler zu hoch werden, die Barzahler sind oder per Einzelüberweisung (nach Rechnungsstellung) bezahlen, wird eine Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühr erhoben werden. |

